Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 1995
§ 6c

§ 6c – Unterhaltspflichten

Unterhaltspflichten werden durch den Kinderzuschlag nicht berührt.

Kurz erklärt

  • Der Kinderzuschlag hat keinen Einfluss auf Unterhaltspflichten.
  • Unterhaltspflichten bleiben bestehen, unabhängig vom Kinderzuschlag.
  • Der Kinderzuschlag ist eine finanzielle Unterstützung für Familien.
  • Unterhaltspflichten beziehen sich auf finanzielle Verpflichtungen gegenüber Kindern.
  • Der Kinderzuschlag ergänzt das Einkommen, ändert aber nichts an den Unterhaltspflichten.