Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Oktober 1995
§ 6c
§ 6c – Unterhaltspflichten
Unterhaltspflichten werden durch den Kinderzuschlag nicht berührt.
Kurz erklärt
- Der Kinderzuschlag hat keinen Einfluss auf Unterhaltspflichten.
- Unterhaltspflichten bleiben bestehen, unabhängig vom Kinderzuschlag.
- Der Kinderzuschlag ist eine finanzielle Unterstützung für Familien.
- Unterhaltspflichten beziehen sich auf finanzielle Verpflichtungen gegenüber Kindern.
- Der Kinderzuschlag ergänzt das Einkommen, ändert aber nichts an den Unterhaltspflichten.